Читать книгу Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub - Markus Stier - Страница 20
3.1.2 Zuständige Krankenkasse
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme seiner Beschäftigung eine Mitgliedsbescheinigung seiner gewählten Krankenkasse vorzulegen.
Unterlässt er dies, hat der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Krankenkasse frei wählen.
Bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer geht die Meldung an eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, die der Arbeitnehmer auch im Falle einer Versicherungspflicht wählen könnte.
Folgende Daten sind zu melden:
Versicherungsnummer (dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen),
Personalnummer (Angabe ist freiwillig),
Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
Grund der Abgabe (Anmeldung Meldeschlüssel 10),
Beginn der Beschäftigung (TT.MM.JJJJ),
Betriebsnummer des Arbeitgebers (Betriebsnummer wird vom Arbeitsamt zugeteilt),
Personengruppe (Mithilfe des Personengruppenschlüssels werden den Arbeitnehmern bestimmte Sozialversicherungsmerkmale zugeordnet. Kommen mehrere Möglichkeiten infrage, ist stets der niedrigste Schlüssel anzugeben.),
eventuelle Mehrfachbeschäftigungen des Arbeitnehmers,
Betriebsstätte Ost oder West,
Beitragsgruppen (Der Beitragsgruppenschlüssel drückt aus, ob bzw. in welcher Form in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht.),
Tätigkeitsschlüssel (Die Agentur für Arbeit hat ein Verzeichnis mit allen Schlüsseln im Internet bereitgestellt bzw. im Lohnprogramm ist diese hinterlegt.),
Staatsangehörigkeitsschlüssel (Die Krankenkassen veröffentlichen Listen aller Staatsangehörigkeitsschlüssel.).