Читать книгу Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner - Страница 13

Anmerkungen

Оглавление

[1]

So etwa Kudlich/Oǧlakcioǧlu WiStrR, Rn. 1. Dieser Eindruck entsteht etwa auch, wenn Tiedemann bereits ganz zu Beginn seines Lehrbuchs schreibt: „Die meisten Teile des Wirtschaftsstrafrechts sind akzessorisch“ (Tiedemann WiStrR EAT, Rn. 2 [Hervorhebung entfernt]).

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

Подняться наверх