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d) Haager Konferenz für internationales Privatrecht
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Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des internationalen Privatrechts zu arbeiten. Mitglieder sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und die Satzung annehmen (derzeit 84 und die EU).66 Es gibt – dies wird hier gesammelt und an anderen Stellen des Buches themenbezogen erwähnt – über 40 Veröffentlichungen seit 1958; diese sind teilweise in deutsches Recht eingeflossen oder zu Übereinkommen zwischen Staaten geworden, wenn auch nicht immer mit deutscher Beteiligung (etwa:)
– Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;
– Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht;
– Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;
– Convention of 25 November 1965 on the Choice of Court;
– Convention of 1 February 1971 on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters;
– Supplementary Protocol of 1 February 1971 to the Hague Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters;
– Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;
– Convention of 2 October 1973 on the Law Applicable to Products Liability;
– Convention of 14 March 1978 on the Law Applicable to Agency;
– Convention of 22 December 1986 on the Law Applicable to Contracts for the International Sale of Goods;
– Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (siehe unten Rn. 336), das nun im Zuge des Brexit interessant wird;
– Prinzipien über die Rechtswahl in internationalen kommerziellen Verträgen;
– Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen (bisher nicht in Kraft getreten, da erst von wenigen Nationen (Ukraine und Uruguay) unterzeichnet (siehe unten Rn. 352)).67
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Die Website www.hcch.net führt einfach und übersichtlich weiter – zu empfehlen ist die „Statuskarte“,68 in der auf zwei Seiten alle Übereinkommen mit den „Mitgliedsländern“ aufgeführt sind. Für Deutschland gelten nur 15 von 39 und für das Themen diese Buches nur die vier oben fettgeschriebenen (Übereinkommen zum Zivilprozess, zur Zustellung, zur Beweisaufnahme und zu Gerichtsstandsvereinbarungen – siehe dazu auch unter Rn. 336 und 372).