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3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 3.2.1 Systematik, Begriff und Rechtsnatur der GoB
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GoB
Werden Bücher geführt bzw. bilanziert, sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Der Begriff GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich insbesondere in folgender Grundregel wieder findet:
„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 Satz 1 AO).“
Die wichtigsten GoB sind im Einzelnen:
| Die Eintragungen müssen vollständig und lückenlos sein. |
| Belege dürfen nicht verändert werden. |
| Abkürzungen müssen eindeutig sein. |
| Kassenbewegungen sollen täglich aufgezeichnet werden. Außerdem sollte täglich ein Soll-/Ist-Abgleich des Kassenbestandes stattfinden. |
| Posten dürfen nicht saldiert werden. |
| Jeder Buchung muss ein Beleg zugeordnet werden können. |
| Jedem Beleg muss eine Buchung zugeordnet werden können. |
| Belege sind geordnet abzulegen. |
| Bei elektronischer Aufbewahrung müssen die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Datensicherheit muss gewährleistet sein. |
| Erfolgte Buchungen dürfen nur in nachvollziehbarer Art und Weise verändert werden. |