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3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Die Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsprozess ergibt sich aus § 61 Nr 2 VwGO, da dem Organ bzw Organteil insoweit eigene Rechte zustehen. Dies betrifft nicht nur Fraktionen oder Ausschüsse der Vertretung, sondern gilt etwa auch für eine Gruppe von Gemeindevertretern im Streit um die Frage, ob ihnen ein Fraktionsstatus zukommt.

Dies gilt analog (da nicht „Vereinigung“) auch für die Klage eines einzelnen Ratsmitgliedes, das insoweit ja nicht als Privatrechtssubjekt im Sinne des § 61 Nr 1 VwGO agiert und auch keine „Behörde“ im Sinne des § 61 Nr 3 VwGO darstellt. Auch ein einzelnes Ratsmitglied oder der Hauptverwaltungsbeamte können Zuordnungssubjekte organisationsinterner Rechtssätze sein. So gehört etwa der Anspruch auf Teilnahme an den Ratssitzungen und auf Mitwirkung an den dort getroffenen Entscheidungen zu den vornehmsten Rechten eines Ratsmitgliedes. Mit Blick auf die Anerkennung intrapersonaler Rechtsbeziehungen durch die VwGO muss daher auch ein einzelnes Ratsmitglied eine Verletzung der ihm zugeordneten organschaftlichen Befugnisse gerichtlich geltend machen können[156].

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Prozessfähig ist entspr. § 62 III VwGO der Organwalter des betreffenden Organs bzw Organteils (Ratsvorsitzender, Ausschussvorsitzender, ggf ein einzelnes Ratsmitglied).

189

Die Klage ist nicht, wie dies § 78 I Nr 1 VwGO entspräche, gegen den Rechtsträger (die Gemeinde) zu richten, sondern gegen das zuständige Organ bzw Organteil, dem die behauptete Kompetenzbeschneidung resp. Verletzung eines Mitgliedschaftsrechts anzulasten wäre[157].

Besonderes Verwaltungsrecht

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