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4. Teil Aufgaben der Gemeinde

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Inhaltsverzeichnis

A. Weisungsfreie Aufgaben: Freiwillige Aufgaben und weisungsfreie Pflichtaufgaben

B. Weisungsaufgaben

C. Bundesauftragsangelegenheiten

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Die Aufgaben der Gemeinden werden gemäß § 2 GemO in freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich deren anzunehmen.

Beispiel

Der Bau und der Betrieb eines örtlichen Heimatmuseums ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde. Hingegen ist die Gemeinde gem. § 3 Abs. 1 Feuerwehrgesetz verpflichtet, eine Feuerwehr vorzuhalten („Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.“).

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Lassen Sie sich durch die beiden unterschiedlichen Differenzierungsmethoden (freiwillige Aufgaben – Pflichtaufgaben bzw. weisungsfreie und weisungsgebundene Aufgaben) nicht verwirren. Machen Sie sich anhand des Schaubilds und den nachfolgenden Ausführungen die Unterschiede klar!

Innerhalb der Pflichtaufgaben differenziert § 2 Abs. 2 und 3 GemO weiter zwischen solchen, die weisungsfrei ausgeführt werden können und solchen, bei denen auch die Art der Ausführung der staatlichen Weisung obliegt (sog. Weisungsaufgaben). Anknüpfend an die letztgenannte Differenzierung werden die Arten der gemeindlichen Aufgaben – etwa in § 118 GemO – auch in weisungsfreien Angelegenheiten (= freiwillige Aufgaben und weisungsfreie Pflichtaufgaben) und Weisungsangelegenheiten (= Pflichtaufgaben) eingeteilt.

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Möglichkeiten der Differenzierung gemeindlicher Aufgaben

nach Freiwilligkeit der Übernahme

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nach Weisungsgebundenheit der Gemeinde

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

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