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6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO

A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO

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Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Sinn dieser Vorschrift ist die Einholung der Einwohnermeinung zu besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Wie dies verfahrenstechnisch geschieht, ist in der GemO nicht vorgegeben. Insoweit bleibt die Umsetzung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO dem Gemeinderat überlassen. Besondere Sanktionen für die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO bestehen nicht; insbesondere führt eine unterlassene Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Auch gewährt § 20 Abs. 2 S. 2 GemO kein einklagbares Recht der Einwohner.

Kommunalrecht Baden-Württemberg

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