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2. Antragsberechtigung
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Die Antragsberechtigung ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung des Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG. Demzufolge sind nur die Bundesregierung, die Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt. Stellt – wie hier geschehen – die Bundesregierung einen Antrag an das BVerfG, so muss diesem Antrag ein vorheriger Kabinettsbeschluss zugrunde liegen (§ 15 I lit. e) GO BReg); fehlt dieser, ist der Antrag unzulässig.[5] Vorliegend hat die Bundesregierung aber einen Kabinettsbeschluss gefasst. Daher sind die Voraussetzungen der Antragsberechtigung erfüllt.
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Hinweis:
Vergleiche den Unterschied zum 1994 eingefügten Verfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG: Hier sind – weil es sich ausschließlich um die Wahrung von Länderrechten handelt – nur (!) der Bundesrat, die Landesregierungen und die Länderparlamente antragsberechtigt. Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob ein Gesetz speziell den Anforderungen des Art. 72 II GG entspricht.
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Exkurs
Für den Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages ist zu beachten, dass hierbei auf die Zahl der Abgeordneten in der Legislaturperiode abzustellen ist. Der Antrag auch einer Fraktion, die nicht ein Viertel der Mitglieder umfasst, ist für die Antragsberechtigung nicht ausreichend.[6]