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3. Antragsgegenstand

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Der Antragsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle umfasst Rechtssätze aller Art. Dazu gehören Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundesrechts und des Landesrechts, formelle Gesetze und Verfassungsrecht. Art. 79 III GG hält Maßstäbe für verfassungsändernde Gesetze bereit, weshalb diese ebenfalls als Prüfungsgegenstand in Betracht kommen.[7] Da die abstrakte Normenkontrolle grundsätzlich eine repressiv und keine präventive Normenkontrolle ist, muss ein Gesetz i.S.d. Art. 93 I Nr. 2 GG bereits rechtlich existent, d.h. gem. Art. 82 I GG ausgefertigt und verkündet worden, jedoch noch nicht in Kraft getreten sein.[8] Im Gegenzug ist auch ein außer Kraft getretenes Gesetz tauglicher Prüfungsgegenstand, solange es noch Rechtswirkungen entfaltet. Anders als bei der konkreten Normenkontrolle ist die Prüfung nicht auf formelles, nachkonstitutionelles Recht beschränkt.[9]

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein formelles Gesetz nach Landesrecht, das bereits verkündet worden ist; es ist also tauglicher Prüfungsgegenstand.

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Exkurs

Eine Ausnahme zur generellen Absage an eine präventive Normenkontrolle lässt das BVerfG allerdings bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen und EU-Verträgen gem. Art. 59 II, 23 I 2, 3 GG (Vertragsgesetzen) zu.[10] Diese seien bereits vor Ausfertigung und Verkündung überprüfbar, um ein Auseinanderfallen völkerrechtlicher Vertragspflichten und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden.[11] Bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen und EU-Verträgen tritt eine besondere vertragliche Bindung ein, die selbst durch eine Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes nicht aufgehoben werden könnte.[12] Dies hat praktische Gründe. Könnten die völkerrechtlichen Verträge nachträglich zu Fall gebracht werden, dann wäre die Europäische Union handlungsunfähig. Gleichzeitig ist aber damit gesagt, dass völkerrechtliche Verträge und primäres Unionsrecht mittelbar, über die entsprechenden Zustimmungsgesetze als Bundesrecht, geeignete Prüfungsgegenstände einer Normenkontrolle sind (vgl. Art. 23, 24 I, 59 II GG).[13] Denn das entscheidende Kriterium für einen zulässigen Gegenstand der Normenkontrolle ist die Form der Rechtssätze und nicht deren Inhalt.[14] Im Gegensatz dazu scheiden Rechtsakte des Unionsgesetzgebers (namentlich sekundäres Unionsrecht) als Prüfungsgegenstand aus, da es sich hierbei nicht um bundes- oder landesrechtliche Normen handelt, sondern um eine vom deutschen Recht zu unterscheidende Rechtsordnung.[15] Grundsätzlich überprüfbar sind aber wiederum die Normsetzungsakte von Bund oder Ländern zur Umsetzung des sekundären Unionsrechts in innerstaatliches Recht, jedenfalls soweit den deutschen Normsetzern diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.[16] Problematisch ist dabei, dass das BVerfG seine Prüfungskompetenz unbefugter Weise über die des EuGH stellt und damit Unionsrecht überprüfen würde.[17] Gemäß seiner „Solange-Rechtsprechung“[18] macht das BVerfG jedoch von seiner Prüfungskompetenz am Maßstab der deutschen Grundrechte „solange“ keinen Gebrauch, wie der Grundrechtsschutz durch den EuGH gewährleistet wird. Darüber hinaus behält sich das BVerfG vor, Unionsrecht aufzuheben, sofern es in eindeutigem Widerspruch zum GG steht (sog. „ausbrechende Hoheitsakte“).[19] Dies geschieht zum einen i.R.d. ultra-vires-Kontrolle, wenn die Union offenkundig kompetenzwidrig handelt.[20] Zum anderen kann eine sog. Identitätskontrolle erfolgen, wobei das BVerfG prüft, ob durch einen Unionsrechtsakt die nach Art. 79 III GG unantastbare Verfassungsidentität verletzt wird.[21]

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