Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 42
5. Objektives Klarstellungsinteresse
ОглавлениеDem BVerfG zufolge muss ein besonderes Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Norm bestehen.
Dem BVerfG zufolge muss ein besonderes Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Norm bestehen.