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4. Antragsgrund: „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“

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Art. 93 I Nr. 2 GG, Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Der Wortlaut des § 76 I Nr. 1 BVerfGG „... für nichtig hält ...“ steht dem nicht entgegen.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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