Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 41
4. Antragsgrund: „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“
ОглавлениеArt. 93 I Nr. 2 GG, Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Der Wortlaut des § 76 I Nr. 1 BVerfGG „... für nichtig hält ...“ steht dem nicht entgegen.