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B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts
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Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist ganz allgemein betrachtet die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen für ein ausgleichspflichtiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürgers eingreift.
Möglich ist auch die Situation, dass der Staat seinerseits Anspruchsteller ist, sei es wegen einer Schädigung durch einen anderen Hoheitsträger, sei es wegen einer Rückforderung von zu Unrecht an den Bürger gewährten Leistungen.
Staatliche Eingriffe in Rechte des Bürgers sind zunächst vorrangig durch einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf abzuwehren.
Hinweis
Damit ist der sog. Primärrechtschutz gemeint, der über eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. im Eilrechtsschutz über einen Antrag erfolgt.
Es kann jedoch eine Situation vorliegen, in der ein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt oder die Folgen des staatlichen Handelns bereits eingetreten sind. Dann stellt sich die Frage nach einem Ausgleich.