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Der ehrenwerte Kaufmann

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Der Begriff Kaufmann hat eine lange Tradition. Im Mittelalter begann man, Kaufleute, die oft in einer Gilde oder Hanse organisiert waren, von »normalen« Händlern abzugrenzen. Während Händler meist nicht allzu hoch angesehen waren, gehörten Kaufleute zum Patriziat, der städtischen Oberschicht. Der italienischer Franziskanermönch und Mathematiker Luca Pacioli, der nebenbei übrigens auch noch die doppelte Buchführung erfand, formulierte gegen Ende des 15. Jahrhunderts das Leitbild des ehrenwerten Kaufmanns: »Es gilt nichts höher als das Wort des guten Kaufmanns, und so bekräftigen sie ihre Eide, indem sie sagen: Bei der Ehre des wahren Kaufmanns.« Darüber, ob Kaufleute heute immer noch wahre Ehrenmänner beziehungsweise -frauen sind, lässt sich natürlich streiten.

In § 189 UGB wird geklärt, für wen die Vorschriften des UGB zur Rechnungslegung gelten:

 für alle Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften,

 mit Ausnahme von Freiberuflern, Land- und Forstwirten sowie Unternehmern, deren Einkünfte mit der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.

 Für alle anderen Unternehmer gelten die Vorschriften nur, wenn sie mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

§ 190 UGB beschäftigt sich mit grundlegenden Dingen zur Buchführungspflicht. Zum Beispiel dass Dritte die Bücher in angemessener Zeit verstehen müssen und die Bücher in einer lebenden Sprache zu führen sind. Latein scheidet deshalb ebenso aus wie Parsel.

Die Aufbewahrungsfristen sind in § 212 UGB geregelt. Buchungsbelege müssen in Österreich in der Regel sieben Jahre aufgehoben werden – vom Schluss des jeweiligen Kalenderjahrs an gerechnet.

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