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24.2 Wirkung der ausschließlichen Lizenz gegen den Rechtsnachfolger des Patentinhabers

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Bei dem Patentrecht selbst handelt es sich gem. § 9 Abs. 1 PatG um ein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass durch eine Vereinbarung z.B. zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer, das Patent mit rechtlicher Wirkung für Dritte nicht unübertragbar gemacht werden kann. Dies gilt unabhängig von der Gültigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Unübertragbarkeit zwischen den Parteien.178 Daher geht ein abredewidrig veräußertes Patent auch auf den Erwerber über, wenn dieser die Abrede kennt.179

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Ist das veräußerte Patent mit einer ausschließlichen Lizenz belastet, muss der Erwerber des Patents die ausschließliche Lizenz gegen sich gelten lassen. Diese bleibt nach absolut herrschender Meinung bestehen, d.h. genießt sog. Sukzessionsschutz.180 Diese Lösung ergibt sich nach herrschender Meinung aus der dinglichen Natur der ausschließlichen Lizenz, ohne dass es dafür einer Eintragung in die Patentrolle bedürfte.

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