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24.4 Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern

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Ausfluss des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz ist, dass deren Inhaber aus eigenem Recht gegen Patentverletzer vorgehen kann (sog. Aktivlegitimation).185 Der ausschließliche Lizenznehmer kann sowohl in Unterlassungs- als auch in Schadensersatzprozessen i.S.d. § 139 PatG aus eigenem Recht vorgehen; er kann z.B. Rechnungslegung verlangen u.Ä.186 Da die ausschließliche Lizenz auch gegenüber dem Patentinhaber wirkt, setzt sich auch der Patentinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Vertrags- und Patentverletzung aus, wenn er die dem Lizenznehmer eingeräumte alleinige Nutzungsbefugnis missachtet.187 Hier hätte der Patentinhaber nur eine sog. alleinige Lizenz vergeben dürfen.188

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