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Was ist eine Amtshaftungsklage

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Amtshaftungsklage sind im engen Sinn Klagen, die auf der Verletzung des Rechtes durch Beamte oder Richter fußen, also Schadensersatzklagen.

Ausgangsnorm ist hier § 839 BGB:

„§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“

Diesen Paragraphen kann man aber nur im Zusammenhang mit Art. 34 des Grundgesetzes lesen, der da lautet:

„Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

Amtshaftung ist also die Haftung des Staates, vereinfacht formuliert. Das Grundgesetz wollte nicht, dass Beamte Angst haben zu entscheiden. Deshalb wurde die Haftung vollständig auf den Staat übertragen, der nur in bestimmten Fällen sich den Schaden vom Beamten ersetzen lassen kann. Dabei haftet der Staat auch für Angestellte, und bisweilen eben auch für Dritte, die vom Staat beauftragt wurden. Bestes Beispiel ist hier der Fall Diemers, eine rechtswidrige Inobhutnahme aus Rheinland-Pfalz. Das dortige Jugendamt hatte eine Rechtsmedizinerin mit einem Gutachten beauftragt, um festzustellen, ob eine Misshandlung vorliegt. Die Klage gegen die falsch begutachtende Rechtsmedizinerin wurde abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2016, Az. 1 U 832/15[1]). Zwar habe, so das Oberlandesgericht, das Landgericht richtigerweise ein Falschgutachten bejaht. Da dies aber durch das Jugendamt beauftragt worden war, habe die Rechtsmedizinerin in Ausübung eines hoheitlichen Amtes gehandelt und quasi die Sachverhaltsermittlungspflicht des Jugendamtes erfüllt, weshalb eine Haftungsfreistellung eingetreten sei.

Denn die Rechtsmedizinerin kann hier nicht schlechter gestellt werden als wenn sie eine Mitarbeiterin des Kreises (Gesundheitsamt o.ä.) gewesen wäre.

In diesem Buch wird die Amtshaftungsklage aber im weiteren Sinn verstanden. Auch Klagen gegen gerichtliche Sachverständige (nach § 839a BGB) oder gegen Anwälte werden hierunter verstanden. Letztere haben zwar kein Amt inne und die Pflichten des Anwaltes sind auch andere als die eines Sachverständigen, Amtes oder Richter. Gleichwohl ist hier bei Fehlern Dritter, die der Anwalt übersieht, oftmals der schnellste Zugriff über dessen Berufshaftpflichtversicherung möglich (und, außergerichtlich eben nicht dem Anwaltszwang unterworfen). Der Begriff „Amtshaftungsklage“ wird in diesem Buch daher oft als

„Amtshaftungsklage, Klage gegen Sachverständige und Klage gegen den Anwalt“ verstanden. Der Schwerpunkt dieses Buches liegt aber nicht in Fehlern des Anwaltes wie versäumte Fristen, sondern ausschließlich im Übersehen von Fehlern Dritter und dem fehlenden Bemängeln derselben.

Im Verständnis dieses Buches ist also eine Amtshaftungsklage eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von falschen Urteilen, falschem Verwaltungshandeln, fehlerhaften Gutachten und Zeugenaussagen sowie Fehlern der anwaltlichen Beratung bei der Aufklärung dieser Aspekte.

[1] https://www.anwalt24.de/fachartikel/zivilrecht-prozess-und-zwangsvollstreckung/48816

Amtshaftungsklage

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