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bb) Verpflichtung zum Kundenkontakt, § 10 Abs. 3a S. 2 Nr. 2 und 3 GwG

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Kreditinstitute haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden außerdem zu erfüllen, wenn sie verpflichtet sind, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder wenn sie dazu auf Basis der Richtlinie EU 2011/16 vom 15. Februar 2011 verpflichtet sind.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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