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3. Verstärkte Sorgfaltspflichten
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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von Kreditinstituten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.
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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zwingend in folgenden Konstellationen anzuwenden:
– | beim Vertragspartner oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine politisch exponierte Person oder um eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist; |
– | es handelt sich um eine im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplexe oder große, vom Ablauf her ungewöhnliche oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgende Transaktion; oder |
– | es liegt eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Instituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, einem Land des EWR vor. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen