Читать книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White - Страница 184
Anmerkungen
ОглавлениеIm weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Geldwäsche“ bzw. „Geldwäscheprävention“ bezeichnet, wenn nicht explizite Aussagen zu (der Prävention von) Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen im Einzelnen getroffen werden.
Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Risikoanalyse“ bezeichnet.
BT-Drucks. 18/11555, 110.
Herzog/Herzog GwG § 5 Rn. 1-5; Rundschreiben 8/2005 (GW) – Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug)
Erste Nationale Risikoanalyse: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – 2018/2019.
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt vom 26.6.2017, COM (2017) 340 final.
Vgl. Anlage 1, 2 des GwG.
BaFin AuA GwG (aktualisierte Version Mai 2020), Ziff. 2.3.
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung von Risiken sonstiger strafbarer Handlungen im weiteren Verlauf unter Rn. 177; 3. Kap. dieses Handbuchs (Zentrale Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG: Gesetzliche und aufsichtliche Anforderungen sowie aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute) deckt übergreifende, insbesondere organisatorische Aspekte bei der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen ab.
In diesem Kapitel der besseren Lesbarkeit halber als „BaFin AuA GwG“ bezeichnet.
Ergänzend zu den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen hat die BaFin einen besonderen Teil für Versicherungsunternehmen („AuA-BT/VU“) erstellt. Diese wurden im Januar 2020 veröffentlicht und gelten in Ergänzung und als Konkretisierung der allgemeinen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz. Im Einzelfall geht der Besondere dem Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise vor.
BaFin Rundschreiben 8/2005 (GW) vom 23.3.2005 (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug).
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
Rundschreiben 7/2011 (GW) – Verwaltungspraxis zu § 25c Abs. 1 und 9 KWG (sonstige strafbare Handlungen); abrufbar unter www.bafin.de.
RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Vgl. Art. 17 und 18.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018.
RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.
Draft Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on customer due diligence and ML/TF risk factors (JC 2019 87).
Vom 1.2.2014.
Abrufbar unter www.zoll.de.
Leitlinie – L09 Compliance Risikoanalyse (CRA); vom September 2017; abrufbar unter www.dico-ev.de (für Mitglieder kostenlos).
Abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Aktualisierte Fassung vom Juni 2019.
Aktualisierte Fassung vom Oktober 2019.
Abrufbar unter www.bis.org.
Abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/comments/d483/overview.htm.
Abrufbar unter www.wolfsberg-principles.com.
Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.
Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.
§ 6 Abs. 1 GwG.
Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.
Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
Vgl. MaRisk AT 9 Ziff. 1 ff.
Vgl. die Ausführungen zur Durchführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG) im 5. Kap.
Die genannten (operativen) Risiken bestehen trotz der Tatsache, dass die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen beim auslagernden Institut verbleiben und das Institut den Dienstleister regelmäßig überwacht.
(Auslands)repräsentanzen vorliegend verstanden als Organisationseinheiten, deren Hauptaufgaben in der Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung bestehen.
§ 290 Abs. 1 und 2 HGB: Tochterunternehmen sind nach § 290 Abs. 1 HGB solche Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss nehmen kann; beherrschender Einfluss besteht insbesondere dann, wenn dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
§ 271 Abs. 1 HGB: Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
Gemeint ist hier das Volumen des Umsatzes mit Produkten bzw. Dienstleistungen des Instituts.
Im weiteren Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „PEP“ bezeichnet.
Siehe BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
GwG, Anlage 1 Nr. 1c).
GwG, Anlage 1 Nr. 2.
Siehe Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM (2019) 370 final; vom 24.7.2019).
Bei einem Share Deal wird, im Gegensatz zum Asset Deal, nicht die Immobilie selbst erworben. Stattdessen wird die Immobilie in ein Unternehmen überführt und Anteile an eben jenem Unternehmen erworben.
Gem. § 1 Abs. 9 ZAG ist ein Agent „jede natürliche oder juristische Person, die als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.“ Agenten führen Zahlungsdienste in Form des Finanztransfergeschäfts für grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aus. Darunter finden sich auch Mehrfachagenten, die für mehrere Institute tätig sind.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2018. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin.
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Vgl. die weitergehenden Ausführungen zu politisch exponierten Personen im 5. Kap.
Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG.
Ob und in welchem Umfang die für die Beurteilung solcher Länderrisiken erforderlichen Daten vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Vgl. Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities, Titel III, Kapitel 1 „Sektorspezifische Hinweise zu Korrespondenzbankbeziehungen“; vgl. die Ausführungen zum Umfang der Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen in Kapitel 5 (Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten).
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 7.5 „Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG“.
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018; Ziff. 32.
Vgl. Appendix I.
Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“; Ziff. 88.