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3. Erkennung von politisch exponierten Personen
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Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schließen des Weiteren die Feststellung ein, ob es sich bei dem Vertragspartner, der auftretenden Person oder dem wirtschaftlich Berechtigten um politisch exponierte Personen[8] handelt. Dies soll sicherstellen, dass PEPs als solche erkannt werden und, wenn diese erkannt werden, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zur Anwendung kommen. PEPs haftet aufgrund ihrer besonderen Position und ihres persönlichen Netzwerks ein tendenziell erhöhtes Korruptionsrisiko an.[9]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung