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1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
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§ 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie folgt:
– | Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
– | Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
– | Abklärung und Identifizierung des bzw. von wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen; |
– | Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG; |
– | Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um einen PEP handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; und |
– | kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; Kreditinstituten obliegt nach § 25h Abs. 2 KWG zudem die Pflicht, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mit denen sie Transaktionen erkennen können, die Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche[11] aufweisen, im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.[12] |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG