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4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung

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Es sind ferner Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Dies verfolgt zwei gesetzgeberische Zwecke: zum einen dienen die Informationen der Bestimmung des Geldwäscherisikos der konkreten Geschäftsbeziehung und damit des konkreten Umfangs der risikobasierten Kundensorgfaltspflichten. Zum anderen kommen die Informationen im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung und der vom Vertragspartner durchgeführten Transaktionen zum Einsatz.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 5. Überwachung der Geschäftsbeziehung

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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