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5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
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Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern sind kontinuierlich zu überwachen. Zweck der Überwachung ist u.a. die Feststellung von Diskrepanzen zwischen eben solchen Informationen über den Kunden und seine Geschäftsbeziehung, häufig auch als Kundenprofil bezeichnet, und der konkreten Geschäftstätigkeit des Kunden einschließlich seiner Transaktionen.[10]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick