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b) Risikoanalyse als Kernstück des risikobasierten Ansatzes
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Kernstück des risikobasierten Ansatzes ist die institutsinterne Risikoanalyse gem. § 5 GwG,[42] deren Ziel es ist, „die institutsspezifischen Risiken zu Zwecken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Betrug zu Lasten des Institutes zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen zu treffen.“[43]
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Aus der Risikoanalyse müssen sich also u.a. Art und Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten ableiten lassen, gestaffelt nach den vorgenannten Risikostufen niedrig, mittel und hoch. Die Schlüssigkeit der in der Risikoanalyse abgebildeten Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation, der Identifizierung und Klassifizierung von Risiken sowie der Herleitung erforderlicher Präventionsmaßnahmen ist Maßstab dafür, ob und inwieweit die BaFin die von einem Kreditinstitut im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten ergriffenen Maßnahmen als angemessen erachtet.[44]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 3. Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG