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bb) Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 25j KWG
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Für Kreditinstitute ist außerdem § 25j KWG heranzuziehen. Dieser gestattet, die „Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abzuschließen.“ Allerdings muss das Konto oder Depot bis zum Abschluss der Überprüfung der Identität einer Sperre unterliegen, es dürfen keine Gelder und sonstige Vermögensgegenstände abverfügt werden.[50] Kontoeingänge oder der Erwerb von Wertpapieren gelten als unproblematisch, solange die Sperre bestehen bleibt und keine Weiterübertragungen möglich sind.[51]
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Die Identitätsüberprüfung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Konto- oder Depoteröffnung abzuschließen. Für den Fall, dass die Identitätsüberprüfung im vorgenannten Fall scheitert oder nicht abgeschlossen wird, trifft § 25j S. 3 KWG Vorsorge: Die Rückzahlung von bereits eingegangenen Geldern darf nur auf das Konto erfolgen, von dem sie übertragen wurden.[52] In der Praxis sollte von beiden Ausnahmetatbeständen nur in einzelnen, begründbaren Fällen Gebrauch gemacht werden. Die Handhabung von § 25j KWG ist zudem Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Kreditinstituten.[53]