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aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG
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Folgende Angaben sind zu erheben:
– | Familienname und mindestens ein Vorname;[60] |
– | Geburtsort; |
– | Geburtsdatum; |
– | Staatsangehörigkeit; und |
– | Wohnanschrift bzw. im Ausnahmefall die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner erreichbar ist;[61] Anschriften dürfen grundsätzlich keine Postfach- oder c/o-Adressen sein. |
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Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments zu erheben.
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Die Erfassung der Angaben erfolgt i.d.R. durch Erfragung bei der betreffenden Person und bzw. oder Übernahme aus dem vorgelegten Legitimationsdokument.[62]