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(1) Amtliche Ausweise, § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG
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Zur Identitätsüberprüfung zugelassen sind amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies sind die nachfolgend aufgeführten:
– | Deutsche Staatsbürger: Personalausweise, vorläufige Personalausweise, Pässe, vorläufig ausgestellte Pässe, Dienstpässe, Ministerialpässe, Diplomatenpässe, Kinderausweise mit Lichtbild, Kinderpässe mit Lichtbild;[63] |
– | Nicht-deutsche Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der EU bzw. des EWR: Personalausweise, Pässe, Passersatzpapiere,[64] durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere;[65] |
– | Schweizer Staatsbürger: Pässe, Identitätskarten, durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere;[66] sowie |
– | Drittstaatenangehörige: Pässe und Passersatzpapiere,[67] Bescheinigungen über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung,[68] Aufenthaltsgestattungen.[69] |
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Insbesondere deutsche Personalausweise und Pässe enthalten unterschiedliche Angaben. Personalausweise enthalten die Anschrift des Inhabers, Pässe hingegen nicht. Beide Dokumente sind zur Identitätsüberprüfung zugelassen, wobei sich die Verifizierungspflicht lediglich auf solche Angaben erstreckt, die in dem zur Überprüfung vorgelegten bzw. herangezogenen Dokumenten auch enthalten sind.[70]