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bb) Wirtschaftlich Berechtigte in einstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 1 GwG
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Als einstufig werden Beteiligungsstrukturen bezeichnet, wenn die Anteile an der Kapital- oder Personengesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden.[113] Es werden also keine Anteile mittelbar, unter Einbindung einer zwischengeschalteten Gesellschaft, gehalten.
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Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, die:
– | mehr als 25 % der Kapitalanteile hält; |
– | mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert; oder |
– | auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. |
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Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, um welche Art von Gesellschaft es sich handelt, welche Rechtsform die Gesellschaft hat und ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[114]