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a) Allgemeine Definition und Begriffsbestimmung, § 3 GwG

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Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vgl. § 3 Abs. 1 GwG.

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Vor diesem Hintergrund ergeben sich insb. die drei nachfolgend skizzierten Konstellationen, in denen wirtschaftlich Berechtigte abzuklären und ggf. zu identifizieren sind.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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