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(5) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
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Grundsätzlich zu erheben sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person.
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Es sind mithin zu erheben im Fall:
– | einer AG: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 78 Abs. 1 AktG; |
– | einer GmbH: die Namen der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG; |
– | einer KGaA: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, § 278 Abs. 2 AktG; |
– | einer GbR: die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter, § 714 BGB; |
– | einer OHG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB; |
– | einer KG: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, §§ 125, 161 HGB; |
– | einer e.G.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 25 Abs. 1 GenG; |
– | einer PartG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB; |
– | eines e.V.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 BGB; |
– | einer Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 11 Abs. 2 Stiftungsgesetz; |
– | einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder; |
– | eines nicht rechtsfähigen Vereins: die Namen der Vorstandsmitglieder; und |
– | einer Wohnungseigentümergemeinschaft: die Namen der Eigentümer. |
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Zu betonen ist, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die gesetzlichen Vertreter nicht als Vertragspartner zu identifizieren, sondern lediglich ihre Namen zu erfassen sind.[86] Falls ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person ist, sind von dieser juristischen Person die vorstehend unter (1) bis (4) genannten Angaben zu erheben.
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Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Identifizierungspflicht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der Nr. 11.1 h) bis j) des AEAO zu § 154 AO entsprechend anzuwenden, wonach von einer Erfassung der Organmitglieder oder gesetzlichen Vertreter abgesehen werden kann:
– | bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: handelt es sich bei dem neuen Vertragspartner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; |
– | bei Vertretung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen: besitzt der neue Vertragspartner die Zulassung nach § 32 KWG oder die Erlaubnis nach § 8 VAG, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; und |
– | bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten; soweit Personen als Organmitglieder oder gesetzliche Vertreter des neuen Vertragspartners im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Stiftungsverzeichnis oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, sind ihre Namen nicht separat zu erfassen.[87] |
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Die Art und Weise der Erhebung der Angaben ist grundsätzlich freigestellt, möglich sind insbesondere die Erstellung von Kopien von Registerunterlagen, eine elektronische oder schriftliche Erhebung.[88]