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ee) Fiktive wirtschaftlich Berechtigte
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Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter von juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG.
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Fiktive wirtschaftlich Berechtigte sind sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG als auch – im Falle von Kreditinstituten – in Bezug auf die Pflicht nach § 24c KWG als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, genügt im Regelfall die Erfassung einer Person.[126]