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dd) Pflicht zur Auskunftsbereitschaft
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Kreditinstitute müssen nach § 154 Abs. 2 S. 3 AO den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben können, über welche Konten, Depots und Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Hierzu ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die entsprechenden Kontobeziehungen dokumentiert sind.[142]