Читать книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White - Страница 294

(1) Erleichterungen in Bezug auf Verfügungsberechtigte[143]

Оглавление

160

Als Verfügungsberechtigte müssen insbesondere nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden:[144]

Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder,
Vormünder als gesetzliche Vertreter ihrer Mündel,
Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter und Nachlassverwalter,
Bevollmächtigte bei einmaliger Verfügung über ein Konto.

161

Bei Vertretung von Unternehmen gilt die sog. 5er-Regel: Es müssen für ein Unternehmen nur fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind, nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden. Hat das Unternehmen also mehr als fünf (gesetzliche oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigte) Vertreter und sind mindestens fünf der Vertreter in öffentlichen Registern eingetragen und nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert worden, muss aber der sechsten verfügungsberechtigten Person keine Identifizierung nach § 154 Abs. 2 AO erfolgen. Die Regel ist von praktischer Bedeutung z.B. für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der Partnerschaftsgesellschaft, die über eine hohe Zahl an Geschäftsführern bzw. Partnern verfügen. Bei der Kontoeröffnung sind hier lediglich fünf der Geschäftsführer bzw. Partner nach § 154 Abs. 2 AO zu identifizieren.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Подняться наверх