Читать книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White - Страница 299
b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
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„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
– | der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, |
– | ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie |
– | jeder Elternteil.“ |