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b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht

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Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]

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Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]

Anzahl der Transaktionen pro Monat
Prozentsatz der Bartransaktionen
Durchschnittlicher Nominalbetrag von Transaktionen
Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug
Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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