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2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen

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Die Regulierung des Zahlungsverkehrs ist ein gutes Beispiel für eine Serie von gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Compliance der Institute vor immer neue Implementierungsaufgaben stellt. Die nachfolgende Aufzählung betrifft nur den heutigen § 25g KWG und soll vor allem den stetigen Wandel in diesem Teilbereich des Aufsichtsrechts illustrieren:

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 8.8.2002[26] führte den heutigen § 25g (als § 25b) in das KWG ein. Damit wurden organisatorische Pflichten von Instituten im Giro- und Finanztransfergeschäft eingeführt. Betroffen waren davon erstbeauftragte Institute und zwischengeschaltete Institute im Zahlungsverkehr.
Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.6.2007[27] wurde im Zuge der Anwendung der Geldtransferverordnung der heutige § 25g KWG neu gefasst. Der BaFin wurde, nachdem sie diesen Aufsichtsbereich vorher schon nach nationalem Recht beaufsichtigt hatte, diese Aufgabe auch bezüglich der Durchsetzung der Geldtransferverordnung anvertraut.
Das Zahlungsdienste-Umsetzungsgesetz vom 25.9.2009[28] setzte schwerpunktmäßig die europäische Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht um. Es führte zu einer Überarbeitung des heutigen § 25g KWG. Die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanztransfergeschäft betreiben, wurde im Zuge der Schaffung des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in § 22 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZAG verortet.
Die BaFin erhielt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011[29] weitere Überwachungskompetenzen im Bereich der Pflichten der VO (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft.
Mit dem SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013[30] wurde der BaFin die Aufsicht über die Einhaltung der VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) übertragen. Außerdem erhielt § 25g KWG zwei neue Absätze, in denen zum einen Kreditinstituten aufgegeben wird, interne Verfahren und Kontrollsysteme einzurichten und vorzuhalten, die die Einhaltung der Pflichten aus den in § 25g KWG zitierten europäischen Verordnungen gewährleisten. Schließlich wurde eine diesbezügliche Anordnungskompetenz explizit in die Vorschrift aufgenommen, mit der die BaFin Verstöße verhindern oder unterbinden kann.

1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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