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I. Gesetzgeberische Ziele der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG
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Die Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG spielt eine, wenn nicht sogar die zentrale Rolle in der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.[1] Nach § 6 GwG und § 25h Abs. 1 KWG müssen Institute über ein angemessenes Risikomanagement sowie über angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 6 GwG) bzw. sonstigen strafbaren Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG) verfügen. Diese werden als angemessen betrachtet, sofern sie der Risikosituation des jeweiligen Instituts entsprechen.
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Ziel der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG[2] ist es, die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche im Geschäftsbetrieb des Verpflichteten umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen, insbesondere interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen.[3]
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Die Risikoanalyse ist somit von grundsätzlicher Bedeutung für eine risikoorientierte Strategie hinsichtlich der zu ergreifenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Bekämpfung der Geldwäsche, da sie den Ausgangspunkt für alle Maßnahmen im Rahmen des betriebsinternen risikobasierten Ansatzes darstellt.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards