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Anmerkungen
ОглавлениеSchenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1 f., 7.
Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 69; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 799.
Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 1; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1084, 1086, 1090; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 2 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 5 ff.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme geprüft.
Im Rahmen der Fachaufsicht wird die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme geprüft.
Nachweise zum Meinungsstreit bei Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1144.
Zudem siehe Art. 24, 227 AEUV, Art. 44 EU-GrCh sowie etwa Art. 115 Abs. 1 Bay. Verf.
Nachweise zum Meinungsstreit bei Jarass in: ders./Pieroth, GG Art. 17 Rn. 9.
Diese sind weniger klausurrelevant und werden hier daher nicht weiter behandelt.
Die Beschwerde, bei welcher der Devolutiveffekt nur im Fall der Nichtabhilfe eintritt (§ 148 Abs. 1 Hs. 2 VwGO), hat lediglich in den § 149 VwGO genannten Fällen aufschiebende Wirkung. Zum gesamten Vorstehenden siehe Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 169; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 7, 1122 ff., 1150; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 717, 728, 733.