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Anmerkungen

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[1]

Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1 f., 7.

[2]

Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 69; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 799.

[3]

Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 1; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1084, 1086, 1090; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 2 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 5 ff.

[4]

Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme geprüft.

[5]

Im Rahmen der Fachaufsicht wird die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme geprüft.

[6]

Nachweise zum Meinungsstreit bei Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 1144.

[7]

Zudem siehe Art. 24, 227 AEUV, Art. 44 EU-GrCh sowie etwa Art. 115 Abs. 1 Bay. Verf.

[8]

Nachweise zum Meinungsstreit bei Jarass in: ders./Pieroth, GG Art. 17 Rn. 9.

[9]

Diese sind weniger klausurrelevant und werden hier daher nicht weiter behandelt.

[10]

Die Beschwerde, bei welcher der Devolutiveffekt nur im Fall der Nichtabhilfe eintritt (§ 148 Abs. 1 Hs. 2 VwGO), hat lediglich in den § 149 VwGO genannten Fällen aufschiebende Wirkung. Zum gesamten Vorstehenden siehe Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 5 Rn. 169; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 7, 1122 ff., 1150; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 717, 728, 733.

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