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2. Teil Verwaltungsgerichtliche Klage
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A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens
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Die in verwaltungsrechtlichen Klausuren anzutreffenden Aufgabenstellungen erfordern regelmäßig die Prüfung der Erfolgsaussicht eines förmliches Rechtsbehelfs (Rn. 8), sei es in Form eines Gutachtens im 1. Staatsexamen oder eines entsprechenden gerichtlichen Entscheidungs- oder anwaltlichen Klage-/Antragsentwurfs im 2. Staatsexamen. Ein förmlicher Rechtsbehelf, namentlich die im Folgenden behandelte verwaltungsgerichtliche Klage, hat dann Erfolg – und nicht nur wie die Verfassungsbeschwerde Aussicht hierauf[1] –, wenn sie zulässig (Rn. 40 ff.) und begründet (Rn. 390 ff.) ist. D.h., es müssen alle für die Entscheidung des Gerichts in der Sache erforderlichen (Sachentscheidungs-)Voraussetzungen gegeben sein und nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt (Rn. 20) die Anforderungen vorliegen, an die das materielle Recht die Zuerkennung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs knüpft. Damit ist zugleich das Grobschema der Falllösung vorgegeben: „1. Zulässigkeit, 2. Begründetheit“.[2]
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JURIQ-Klausurtipp
Der abweichenden Auffassung,[3] die wegen § 17a Abs. 2 S. 1 GVG (i.V.m. § 173 S. 1 VwGO; Rn. 65) in einer dreistufigen Gliederung vor der „Zulässigkeit“ und der „Begründetheit“ des Rechtsschutzbegehrens noch die „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ prüfen will, ist nicht zu folgen. Letztlich sollte der Streit um den zwei- oder dreistufigen Aufbau allerdings nicht überbewertet werden, scheint es in der Prüfungspraxis doch zu einer „friedlichen Koexistenz“ beider Konzepte gekommen zu sein.[4] Keinesfalls aber darf der gewählte Aufbau im Gutachten begründet werden.[5]