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1. Teil Einleitung › E. Entscheidung des Gerichts

E. Entscheidung des Gerichts

1. Teil EinleitungE. Entscheidung des Gerichts › I. Entscheidungsformen des Gerichts

I. Entscheidungsformen des Gerichts

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Seinen Abschluss findet der unter Beachtung der vorgenannten Verfahrensgrundsätze (Rn. 18 ff.) durchgeführte Verwaltungsprozess regelmäßig mit dem Urteil[1] des Gerichts, vgl. § 107 VwGO. Abweichend hiervon sieht § 84 Abs. 1 VwGO aus Vereinfachungsgründen (keine mündliche Verhandlung) die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (z.B. §§ 80 Abs. 7 S. 1, 123 Abs. 4 VwGO; Rn. 587, 630) entscheidet das Gericht durch Beschluss, vgl. § 122 VwGO.

1. Teil EinleitungE. Entscheidung des Gerichts › II. Form, Inhalt und Aufbau des Urteils

II. Form, Inhalt und Aufbau des Urteils

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Form, Inhalt und Aufbau des in deutscher Sprache (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG) abzufassenden Urteils als „Regelentscheidungsform des Verwaltungsprozesses“[2] ergeben sich v.a. aus § 117 VwGO. Das Rubrum (Urteilskopf; § 117 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO) eines verwaltungsgerichtlichen Urteils lässt sich in etwa wie folgt darstellen:[3]

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Aktenzeichen[4]
VERWALTUNGSGERICHT [Ort] Im Namen des Volkes Urteil[5]
In dem Verwaltungsrechtsstreit[6] des [Name, Beruf, Adresse],
Klägers,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name, Adresse] –
gegen
die Stadt [Name],
vertreten durch den Oberbürgermeister [Adresse]
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name, Adresse] –
(ggf.: „beigeladen: [Name, Adresse]) (ggf.: „beteiligt: Der Vertreter des Öffentlichen Interesses bei dem Verwaltungsgericht [Ort]“)
wegen [Betreff]
hat die [Zahl]. Kammer des Verwaltungsgerichts [Ort] auf die mündliche Verhandlung vom [Datum][7] durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht [Name], die Richter am Verwaltungsgericht[8] [Name] und [Name] sowie die ehrenamtlichen Richter [Name] und [Name]
am [Datum]
für Recht erkannt:

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Unmittelbar an das Rubrum schließt sich gem. § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Urteilsformel[9] (Tenor) an, welche neben dem (Haupt-)Ausspruch zur Sache auch noch die (Neben-)Entscheidungen über die Kosten (§ 161 Abs. 1 VwGO), zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO) und ggf. über die Zulassung eines Rechtsmittels (§§ 124, 124a Abs. 1, 132, 135 f. VwGO; Rn. 8) enthält. Im Fall eines erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils lautet der Tenor etwa wie folgt:[10]

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Im Anschluss an den Tenor folgt gem. § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der als solcher überschriebene „Tatbestand“. In diesem ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO. Wegen der Einzelheiten soll nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

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Die nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf den Tatbestand folgenden „Entscheidungsgründe“, welche mit dem zusammenfassenden Gesamtergebnis beginnen (z.B. „Die zulässige Klage ist nicht begründet“), geben diejenigen Gründe an, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO. Insoweit ist zunächst auf die Zulässigkeit und – sofern diese bejaht wird – anschließend auf die Begründetheit der Klage einzugehen (Rn. 40).

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Abgeschlossen wird das Urteil durch die Rechtsmittelbelehrung (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO; Rn. 8) und die Unterschriften der mitwirkenden (Berufs-)Richter, § 117 Abs. 1 S. 2, 4 VwGO.[11] Das Urteil wird in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet und ist den Beteiligten zuzustellen, § 116 Abs. 1 VwGO.[12] Damit beginnen gem. §§ 124a Abs. 2 S. 1, 139 Abs. 1 S. 1 VwGO die Rechtsmittelfristen zu laufen.


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Der Antrag des G auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 GastG wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Daraufhin erhebt G vor dem VG Klage mit dem Antrag, die Beklagte B zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das VG ist der Auffassung, dass Gründe für die Versagung der Erlaubnis (§ 4 GastG) nicht vorliegen. Wird es B zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis an G verpflichten?

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