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I. Einführung

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Das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)“ vom 15. 7. 2013 (BGBl I 2013, 2386) hat diese Rechtsform mit Wirkung ab dem 19. 7. 2013 für die Berufsausübung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und anderer freier Berufe (s. die abschließende Auflistung der einzelnen Professionen in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG) zur Verfügung gestellt. Es handelt sich nicht um eine eigenständige neue Rechtsform, sondern um eine Variante der bereits seit dem Jahr 1994 bestehenden Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die im Einzelnen im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist.

Prägender Grundsatz der PartG mbB ist die Freistellung der Partner von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung: Für solche Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern der Gesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen. Zum Ausgleich für diesen Ausschluss der persönlichen Haftung muss die Gesellschaft zu Gunsten der (potenziell) geschädigten Mandanten eine höhere Haftpflichtversicherung unterhalten als die Partnerschaft ohne Beschränkung der Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG).

Diese neue Form des beruflichen Zusammenschlusses wurde und wird in der Praxis sehr gut angenommen. Bereits zum Ende des Jahres 2013 waren mehrere hundert Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung bei den Partnerschaftsregistern eingetragen, im Mai 2014 wurde die Marke von 1.000 eingetragenen Partnerschaften mbB überschritten (NJW-Spezial 2014, 369), und bis zum Ende des Jahres 2014 stieg diese Zahl auf etwa 1.700 Partnerschaften an (Recherche des Deutschen Anwalt-Vereins, s. DAV-Depesche Nr. 49/14 vom 11. 12. 2014). Bei diesen registrierten Partnerschaften mbB handelt es sich ganz überwiegend um Zusammenschlüsse aus den Berufen der Steuerberater (nebst Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer (nebst vereidigten Buchprüfern) und Rechtsanwälte (nebst Patentanwälten und Rechtsbeiständen), da den meisten anderen der in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG genannten freien Berufe bisher noch die erforderlichen gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften fehlen.

Die Gründe für diesen Erfolg dürften darin liegen, dass durch die Wahl dieser Rechtsform einerseits existenzbedrohende Haftungsrisiken für die freiberuflich tätigen Berater in weitem Umfang ausgeschlossen werden können, andererseits die gesellschaftsrechtliche und vor allem auch die steuerrechtliche Flexibilität der Personengesellschaft weiterhin genutzt werden können.

Mit der vorliegenden Veröffentlichung soll eine Bestandsaufnahme dieser Rechtsform und ihres Umfeldes skizziert werden, um den interessierten Berufsangehörigen eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben. Die bisher nur vereinzelt zu verzeichnenden gerichtlichen Entscheidungen mit Bezügen zur PartG mbB sind berücksichtigt. Allerdings sind zahlreiche Einzelfragen derzeit noch nicht abschließend geklärt, und das wird voraussichtlich auch noch länger so bleiben.

Dies betrifft auch die Grundlagen der mit der Wahl dieser Rechtsform angestrebten Haftungsbeschränkung. Das gilt vor allem bei der Zusammenarbeit von Berufsträgern verschiedener Professionen, denn der Gesetzgeber hat die Chance einer Harmonisierung der in vielfacher Hinsicht unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Berufsordnungen auch bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die PartG mbB nicht genutzt.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

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