Читать книгу Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) - Norbert H. Hölscheidt - Страница 5

2. Haftung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung

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Ohne den Schutz einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbeschränkung haftet jeder Steuer- oder Rechtsberater gegenüber dem Mandanten persönlich und unbeschränkt für mögliche Schäden aus der Beratungstätigkeit. Dies umfasst die Haftung für eigenes Verschulden des Beraters wie auch für ein Verschulden seiner Mitarbeiter.

Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung haftet der Berater grundsätzlich ohne Einschränkung auch für die Fehler seiner Sozien (in einer Sozietät als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB) oder Partner (in einer Partnerschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG). Der BGH hat im Urteil vom 10. 5. 2012 (IX ZR 125/10) ausdrücklich bestätigt, dass auch die Steuerberater-Sozien für Schadensersatzansprüche des Mandanten aus fehlerhafter Bearbeitung des Mandats durch die Anwalts-Sozien uneingeschränkt persönlich haften. Dies gilt unabhängig davon, dass diese nicht zur anwaltlichen Bearbeitung befugten Sozien nicht in der Lage gewesen wären, die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts und die Entstehung des Schadens zu verhindern.

Die wirtschaftlichen Folgen lassen sich – verkürzt gesagt – auf den kurzen Nenner bringen: „In der Sozietät haftet jeder für alles.“ Dies gilt nach § 8 Abs. 1 PartGG grundsätzlich auch für die Partnerschaftsgesellschaft.

Bei dem Zusammenschluss mehrerer Anwälte zu einer zuvor nicht bestehenden Sozietät haftet kein eintretender Anwalt für die Altverbindlichkeiten eines anderen Einzelanwalts (BGH, Urteil vom 22. 1. 2004 – IX ZR 65/01, NJW 2004, 836). Gleiches gilt entsprechend auch für die Gründung einer Sozietät zwischen Steuerberatern und auch für die Gründung interprofessioneller Sozietäten.

Anders verhält es sich aber, wenn die Gründung der Sozietät mit einer Einbringung einer oder mehrerer Einzelkanzleien verbunden wird (Übernahme aller Aktiva und Passiva der Einzelkanzlei durch die neue Sozietät): Dann werden die Schulden der eingebrachten Kanzlei(en) zu Schulden der neuen Sozietät, für die dann alle Sozien persönlich haften.

Demgegenüber hat der BGH mit Urteil vom 7. 4. 2003 (II ZR 56/02, NJW 2003, 1803) entschieden, dass der in eine bestehende GbR eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 130 HGB neben den Altgesellschaftern persönlich haftet, und dass dies grundsätzlich auch für Sozietäten gilt, in denen sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Die Frage, ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen eine Ausnahme zu machen ist, hat der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen. Diese Frage ist vom BGH bisher nicht ausdrücklich abschließend geklärt. Es spricht aber zwischenzeitlich vieles dafür, dass der BGH eine solche Ausnahme von der Systematik der Haftungsverfassung der GbR nicht mehr anerkennen wird.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, dann haftet er noch für eine Frist von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten und bis zum Ablauf dieser Frist fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 160 Abs. 1 HGB). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gilt eine entsprechende Verjährungsfrist von ebenfalls fünf Jahren (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 159 Abs. 1 HGB).

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

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