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4. Alternative: GmbH und AG

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Wird die Kanzlei des Beraters in der Rechtsform der GmbH betrieben, so haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Rechtsform der AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bei den klassischen Kapitalgesellschaften der GmbH und der AG besteht demzufolge keine persönliche Haftung des Beraters für mögliche Pflichtverletzungen aus seiner Berufstätigkeit. Das in der Gesellschaft gebundene Vermögen steht jedoch den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung.

Bei diesen Kapitalgesellschaften unterscheidet die generelle Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen auch nicht zwischen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem normalen Geschäftsbetrieb (etwa dem Kauf von Bleistiften durch den Geschäftsführer der Gesellschaft) einerseits und Verbindlichkeiten aus beruflicher Haftung andererseits. Es gelten vielmehr auch für diese Berufsausübungsgesellschaften der freiberuflich tätigen Berater die hergebrachten Grundsätze der allgemeinen Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft.

In einer Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder der AG können sowohl Steuerberater (§§ 49 ff. StBerG) als auch Wirtschaftsprüfer (§§ 27 ff. WPO) als auch Rechtsanwälte (§§ 59c ff. BRAO) ihren Beruf ausüben.

Auch Berufsausübungsgesellschaften, die nach mehreren Berufsordnungen anerkannt bzw. zugelassen sind, sind möglich. In der Praxis ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zugleich auch Steuerberatungsgesellschaft ist, häufig anzutreffen. Dabei sind grundsätzlich die Erfordernisse aller im konkreten Fall betroffenen Berufsordnungen hinsichtlich der Mehrheit der Kapitalanteile und der Stimmrechte auf der Ebene der Gesellschafter sowie hinsichtlich der Mehrheit der jeweiligen Berufsträger auf der Ebene der Geschäftsführer zu beachten, was in aller Regel nur dann zu gewährleisten ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesellschafter und Geschäftsführer über mehrere der betroffenen beruflichen Qualifikationen verfügt.

Hinweis Aktuelle Rechtsprechung:

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 14. 1. 2014 (1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12) entschieden, dass bei einer GmbH zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Patentanwälten die Regelungen in der BRAO und in der PAO, die zu Gunsten der jeweils beteiligten Berufsgruppe deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit vorschreiben, das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen und nichtig sind, soweit sie der Zulassung einer interprofessionellen Gesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft und Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen. Diese Entscheidung des BVerfG dürfte ihre Ausstrahlung auch auf die entsprechenden Vorschriften für Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit entfalten. Möglicherweise wird der Gesetzgeber mittelfristig selbst die berufsrechtlichen Vorgaben der einzelnen Berufsordnungen entsprechend anpassen.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

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