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II. Subjektiver Tatbestand

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Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln.[23] Insbesondere bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung gegen das Opfer – beispielsweise bei einem wuchtigen Messerstich in dessen Oberkörper, Hals oder Kopf,[24] bei einem kräftigen Schlag mit einem Baseballschläger oder einer Metallstange gegen den Kopf,[25] bei massiven Tritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden,[26] bei erheblichen Würge- und Strangulierungshandlungen und beim Abfeuern einer scharfen Schusswaffe auf einen Menschen –[27] liegt es regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnet. Beginnt er gleichwohl sein gefährliches Tun oder setzt es fort, so nimmt er einen solchen „Erfolg“ auch billigend in Kauf,[28] wenn sich nicht aufgrund von Besonderheiten, etwa der konkreten Angriffsweise, der psychischen Verfassung des Täters oder seiner Motivation anderes ergibt.[29]

Beispiele:

A drängt mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Motorradfahrer B von der Straße ab, so dass dieser stürzt.[30]

C wirft eine mit Benzin gefüllte „Brandflasche“ in einen Imbiss, in dem sich Menschen aufhalten.[31]

D schlägt E nieder. Er nimmt sodann einen 20 kg schweren Gullydeckel hoch und wirft ihn mit beiden Händen wuchtig aus Brusthöhe dem noch immer auf der Erde liegenden E auf den Kopf. – Bei diesem Geschehensablauf liegt (wenigstens) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand.[32]

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Der Bundesgerichtshof bemängelt in diesem Zusammenhang nicht selten das Fehlen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, derer es im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen psychisch bestehende hohe Hemmschwelle grundsätzlich bedarf.[33] Das Urteil wird dann aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO), weil das Tatgericht den besonderen Anforderungen, seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz mit Tatsachen belegt zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist.

Strafrecht Besonderer Teil

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