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D. Kontrollfragen

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1. In welchem Verhältnis stehen die §§ 211 bis 216 zueinander? → Rn. 1 f.
2. Welche zwei Zeitpunkte markieren Beginn und Ende menschlichen Lebens i.S. der Tötungsdelikte? → Rn. 6 ff.
3. Handelt es sich bei einer nur geringfügigen Verkürzung eines ohnehin „verlöschenden“ Lebens um ein Töten gemäß § 212 Abs. 1? → Rn. 11
4. Welche Tatumstände können für die Frage des Tötungsvorsatzes bedeutsam sein? → Rn. 12
5. Unter welchen Voraussetzungen kann ein an der Selbsttötung eines anderen Menschen Beteiligter strafbar sein? → Rn. 21

Aufbauschema (§§ 212, 213)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Minder schwerer Fall a) Benannter minder schwerer Fall (§ 213 1. Alt.) b) Ggf. unbenannter minder schwerer Fall (§ 213 2. Alt.) c) Vorsatz

Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

Leitentscheidungen: BGHSt 31, 348 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; BGHSt 32, 38 – „Siriusfall“; BGHSt 32, 194 – „Eröffnungswehenfall“; BGHSt 32, 262 – „Heroinspritzenfall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 36, 231 – „Mittäterfall“; BGHSt 42, 301 – „Arztfall“

Aufsätze: Heyers, Wann ist der Mensch tot?, JA 2016, 709; Kühl, „Wer einen Menschen tötet“ – Der objektive Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB, JA 2009, 321; Maatz, Kann ein (nur) versuchtes schwereres Delikt den Tatbestand eines vollendeten milderen Delikts verdrängen? – Die Konkurrenz-Rechtsprechung in Fällen versuchten Totschlags/Mordes, versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung auf dem Prüfstand, NStZ 1995, 209; Mitsch, Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407; D. Sternberg-Lieben, Tod und Strafrecht, JA 1997, 80

Übungsfallliteratur: Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Vassilaki/Hütig, Übungsklausur Strafrecht: Der „Don Giovanni“-Fall, Jura 1997, 266

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