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A. Grundlagen
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Unabhängig vom bestehenden Streit über das Verhältnis zwischen den §§ 211, 212 (vgl. § 1 Rn. 1 f.) handelt es sich beim Mord jedenfalls um einen Tatbestand mit im Vergleich zum Totschlag erhöhtem Unrechts- und Schuldgehalt.[1] Dieser resultiert aus dem Vorliegen wenigstens eines der in § 211 Abs. 2 vorgesehenen insgesamt neun Merkmale. Diese sog. Mordmerkmale treten zur – schon durch § 212 erfassten – vorsätzlichen Tötung eines Menschen erschwerend hinzu.
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Im Hinblick darauf hält der Gesetzgeber als alleinige Rechtsfolge die lebenslange Freiheitsstrafe für angemessen (§ 211 Abs. 1). Die Verhängung dieser absoluten Strafe (§ 38 Abs. 1) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.[2] Jedoch muss gewährleistet sein, dass sie stets in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht. Dafür bedarf es ggf. einer restriktiven Auslegung des Mordtatbestands (vgl. Rn. 20 f.; zur sog. Rechtsfolgenlösung Rn. 27 ff.). Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt werden. Dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 57a nachgekommen (vgl. Rn. 92).