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f) Verdeckungsabsicht

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Die Ausführungen zur Ermöglichungsabsicht gelten für eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat in gleichem Maße, insbesondere die zum Tötungsvorsatz (vgl. Rn. 83) sowie zum Vorliegen einer anderen – nicht notwendig vom Täter selbst begangenen –[197] Straftat (vgl. Rn. 80 f.).[198] Diese kann bereits verjährt sein.[199] Auch ist es ausreichend, wenn der Täter sich eine strafbare Vortat lediglich vorstellt.[200] Hingegen darf er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit verdecken wollen.[201]

Merke:

Für dieses Mordmerkmal genügt es nicht, wenn der Täter ausschließlich diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht.[202]

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So verhält es sich insbesondere, wenn er von Beginn an mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz handelt und während der ohne Zäsur erfolgenden Tatausführung als weiteres Motiv hinzutritt, durch den Tod des Opfers die bis dahin erfolgten Handlungen zu verdecken.[203] Zudem ist auch hier zumindest direkter Vorsatz erforderlich, wenn die Tatverdeckung – nach Auffassung des Täters – nur bei Tötung des Opfers gelingen kann,[204] d.h. er den Tod des Opfers zur Verdeckung zu benötigen meint.[205]

Beispiel:

A bricht in den Keller der mit ihm gut bekannten B ein, weil er deren Koffer stehlen will. Als B ihn zufällig bemerkt, erwürgt er diese, um eine Strafanzeige zu verhindern.

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An dieser Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter annimmt, sein Opfer könne ihn auch im Falle des Überlebens nicht identifizieren,[206] weil es sich dabei etwa um einen durch die Vortat äußerlich kaum verletzten Säugling handelt.[207] Eine bereits erfolgte Entdeckung der vorhergehenden Tat steht der Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Da dieses Mordmerkmal subjektiv ausgestaltet ist, ist es entscheidend, dass der Täter das Bekanntwerden der Tat – sofern er davon noch nichts weiß – oder andernfalls wenigstens die Aufdeckung seiner Täterschaft in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang verhindern will (vgl. auch Rn. 69 und 77).[208] Es kann auch bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss verwirklicht sein.[209] Ohne Bedeutung ist es, ob die andere Tat überhaupt prozessual verfolgbar wäre.[210] Hingegen genügt es nicht, wenn der Täter einen Belastungszeugen tötet, damit dieser nicht über die bereits polizeilich aufgeklärte Tat in der Hauptverhandlung gegen ihn aussagt.[211]

Beachte:

Zwar wird es dem mit Verdeckungsabsicht handelnden Täter im Regelfall darum gehen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das Mordmerkmal erfordert dies aber nicht. Es genügt vielmehr auch, dass der Täter eine Tat ,,zudecken“ will, um außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.[212]

Beispiel:

A hat den Drogendealer B betrogen. Um den Betrug zu verschleiern und damit massive Forderungen seitens des B zu verhindern, tötet A diesen.

Vertiefungshinweise:

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung erwogen, es könne sich trotz Einordnung in die 3. Gruppe (auch) bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht um gesetzliche Beispiele niedriger Beweggründe handeln, jedoch offengelassen, ob dieser Weg tatsächlich gangbar ist.[213]

Will der Täter weder Tat noch Täterschaft verdecken, sondern sich durch die Tötung eines Menschen lediglich der berechtigten Festnahme oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entziehen, so liegt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. Rn. 70 ff.).[214]

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