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a) Mordlust

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Die Tötung aus Mordlust stellt – ebenso wie die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und die aus Habgier (vgl. Rn. 58 ff. und 62 ff.) – ein gesetzliches Beispiel sog. niedriger Beweggründe dar (vgl. Rn. 70 ff.). Im Unterschied zu den sonstigen Modalitäten der 1. Gruppe verfolgt der Täter hier jedoch keinen über das Töten selbst hinausgehenden Zweck. Mit diesem Merkmal sollen vielmehr Fälle erfasst werden, bei denen kein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass die Tat bestimmt.[106]

Merke:

Aus Mordlust tötet, wem es auf nichts weiter als nur darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.[107]

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Dies ist etwa bei einer Tötung eines „Zufallsopfers“ aus reinem Mutwillen anzunehmen.[108] Gleiches gilt, wenn jemand einen Menschen aus Angeberei, aus Neugier oder zum Zeitvertreib tötet oder die Tat als nervliches Stimulans oder als „sportliches Vergnügen“ betrachtet.[109]

Beispiele:

A und B beschließen, die C zu töten, „weil es ihnen Spaß macht, andere zu schlagen und ihrer Gewalttätigkeit ausgeliefert zu sehen“. Sie versetzen C Faustschläge in das Gesicht, zertrümmern eine Weinflasche auf ihrem Kopf, fesseln sie, treten ihr mehrfach „aus Freude an Gewalt“ in die Rippen und versuchen mit einer Gartenschere, ihr den Bauch aufzuschneiden. Schließlich strangulieren sie C.[110]

D verbrennt E, „weil er wissen will, wie es ist, einen Menschen zu töten“.[111]

Der den Gedanken an die Tötung eines Menschen für „spannend“ haltende F ersticht G, weil er herausfinden möchte, „ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne“.[112]

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Eine Tötung unterfällt aber nicht schon deshalb diesem Merkmal, weil ein Motiv für sie nicht feststellbar ist.

Beachte:

Da der Tod bei diesem Merkmal vom Täter ,,bezweckt“ sein muss, kommt Mordlust dann nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Todeseintritts nur bedingter Vorsatz festgestellt worden ist.[113]

Strafrecht Besonderer Teil

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