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1. Vorsatz
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In Bezug auf die Tötung eines Menschen genügt bedingter Vorsatz. Insoweit sind die zum § 212 dargestellten Maßstäbe (vgl. § 1 Rn. 12 f.) bei Mord ebenfalls anzulegen.
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Bedingter Vorsatz reicht nach h.M. auch als subjektive Entsprechung der objektiven Mordmerkmale aus.[92] Der Täter muss aber insbesondere die Umstände kennen, aus denen die Gemeingefährlichkeit des eingesetzten Tatmittels folgt. Ebenso verhält es sich bei der Bewertung einer Tötung als heimtückisch oder grausam.[93] Der Täter muss jedoch zur Einschätzung seiner Tat als sozialethisch unerträglich nicht selbst gelangen.[94]
Merke:
Für Heimtücke ist es zudem erforderlich, dass der Täter die Situation, aus der sich vor allem die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ergibt, bewusst zur Tötung ausnutzt.[95] Anzustreben braucht er die Arglosigkeit nicht,[96] auch längerer Überlegung oder planvollen Vorgehens bedarf es nicht.[97]
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Das Ausnutzungsbewusstsein kann daher bereits bejaht werden, wenn es aufgrund des objektiven Tatbildes „auf der Hand“ liegt, dass der Täter alle wesentlichen Umstände erfasst hat.[98] Ist seine Unrechtseinsicht unbeeinträchtigt, so gilt dies regelmäßig in gleicher Weise für die Fähigkeit, die Tatsituation realistisch einzuschätzen.[99] Hieran kann er freilich u.a. aufgrund seiner psychischen Verfassung gehindert sein, wenn er beispielsweise aus plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut,[100] in einer verzweifelten und affektiv angespannten Lage[101] oder unter einem verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21) herbeiführenden Einfluss von Alkohol und Medikamenten[102] oder einer psychischen Erkrankung handelt.[103] Ein Ausnutzungsbewusstsein liegt auch bei demjenigen fern, der seine Tat wenige Minuten oder direkt zuvor angekündigt hat und daher regelmäßig nicht mehr damit rechnen wird, sein Opfer werde noch arglos sein.[104] Anders kann es sein, wenn der Täter ungeachtet der Drohung seinem Opfer auflauert, um es mit dem Angriff zu überraschen.[105] Die strenge Prüfung dieser Voraussetzung stellt – besonders in der Praxis – ein wichtiges Instrument der gebotenen restriktiven Auslegung dieses Mordmerkmals dar (vgl. Rn. 40).
Beachte:
Hat die Prüfung zur Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes geführt, scheidet Mordlust als Tatmodalität stets aus (vgl. Rn. 57). Auch die Begehung einer Tötung in Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie aus Habgier ist damit unter bestimmten Umständen nicht kompatibel (vgl. Rn. 60, 64 und 83 f.).