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c) Habgier

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Das Merkmal der Habgier setzt ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen voraus, das in seiner Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und in der Regel durch eine triebhafte Eigensucht bestimmt ist.[124]

Merke:

Habgier bedeutet ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.[125] Der Tod eines Menschen dient allein als Mittel dafür, materielle Vorteile zu erlangen.

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Voraussetzung ist es also, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht.

Beispiele:

Habgierig handelt etwa, wer einen Menschen tötet, um dessen Erbe zu werden oder einen anderen als Erben zu beseitigen,[126] um die ihn begünstigende, für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen, um die von einem Dritten für die Tötung ausgesetzte Belohnung zu erlangen („gedungener Mörder“),[127] um Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten[128] oder um einen dem Opfer gehörenden Gegenstand an sich bringen zu können.[129]

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Im letzten Beispiel (sog. Raubmord) genügt es daher nicht, wenn der Täter erst nach der Tötungshandlung den Wegnahmevorsatz fasst. Dagegen steht es der Annahme von Habgier – wie auch von Raub (§§ 249 ff.) –[130] nicht entgegen, dass die Wegnahmehandlung der Tötung nachfolgt.

Beachte:

Habgier ist mit der Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes nicht vereinbar, wenn der Tod des Opfers zur Erlangung des erstrebten Vorteils gerade erforderlich ist (etwa bei einer Lebensversicherung).

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Der (wirtschaftliche) Wert der erstrebten Vorteile ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Es kommt m.a.W. nicht darauf an, ob sich der Täter durch die Tötung in beträchtlichem Umfang oder nur geringfügig besser stellen will.[131]

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Streit besteht dagegen über die Frage, ob es für die (zumindest erstrebte) Vermögensmehrung ausreicht, dass der Täter lediglich ihm drohende Einbußen abwehren, insbesondere die Geltendmachung ihm gegenüber bestehender Forderungen vereiteln will (Ersparung von Aufwendungen).

Beispiele:

A tötet die schwangere B, um nicht für das von ihm stammende Kind Unterhalt zahlen zu müssen.[132]

C bringt D um, um diesem ein Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen.[133]

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Die Frage ist richtigerweise zu bejahen. Denn auch bei dieser Fallgestaltung handelt der Täter in erheblicher Weise rücksichtslos, um seine Vermögenslage im Ergebnis günstiger zu gestalten, als sie sich ohne die Tat entwickeln würde.[134] Es wirkt sich auf den Unrechtsgehalt bei wertender Betrachtung nicht in relevanter Weise aus, ob – im obigen Beispiel (vgl. Rn. 66) – A tötet, um auf diese Weise seiner Unterhaltsverpflichtung von vornherein zu entgehen, oder ob er zunächst Zahlungen leistet, sich aber dann mittels Tötung der B die entsprechende Geldsumme „zurückholt“.

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An derart rücksichtslosem Gewinnstreben i.S. der Habgier fehlt es auch nicht in Fällen, in denen dem Täter die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung aufgrund der bestehenden Rechtslage zusteht, er also gewaltsam „zu seinem Recht kommen will“.[135]

Beispiel:

B hat ein A gehörendes Gemälde in Besitz. Als B trotz eines fälligen Anspruchs des A die Herausgabe verweigert, bringt A ihn um und das Bild an sich.

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Der Annahme von Habgier steht schließlich nicht zwingend entgegen, dass der Täter aus mehreren Beweggründen gehandelt hat. Bei einem solchen „Motivbündel“ kommt es vielmehr nach h.M. darauf an, ob das übersteigerte Gewinnstreben im Einzelfall für die Tötung neben den anderen Beweggründen (z.B. Wut, Rache) mitbestimmend, d.h. „bewusstseinsdominant“ war.[136]

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